Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6819
BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08 (https://dejure.org/2008,6819)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08 (https://dejure.org/2008,6819)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2008 - 1 BvQ 41/08 (https://dejure.org/2008,6819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 555
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 371/60

    Unzulässige Anfechtung eines Scheidungsurteil durch den Ehestörer

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Wird eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 51, 386 ).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Wird eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 51, 386 ).
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Wird eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der öffentlichen Gewalt geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 51, 386 ).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 78, 350 ).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Antragstellers als eines bereits amtierenden Notars, die die Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung der Landesjustizverwaltung erfordern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -, NJW 1996, S. 123 f.), ist daher nichts ersichtlich.
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 78, 350 ).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht